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# § 4 DVKommBayDG (Bayern) — Kürzung der Dienstbezüge und des Ruhegehalts, Übertragung der Disziplinarbefugnisse

Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Disziplinargesetzes und zur Vertretung des Freistaates Bayern in Disziplinarsachen für den kommunalen Bereich  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die nach § 2 bestimmte Person ist abweichend von Art. 35 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BayDG auch zur Kürzung der Dienstbezüge (Art. 9 BayDG) und zur Kürzung des Ruhegehalts (Art. 12 BayDG) befugt.

(2) Die nach § 2 bestimmte Person und das nach § 3 bestimmte Organ können im Einzelfall ihre Disziplinarbefugnisse teilweise oder vollständig auf die Landesanwaltschaft Bayern übertragen; die Übertragung kann in Fällen, in denen voraussichtlich lediglich auf einen Verweis oder eine Geldbuße erkannt werden wird, nur einvernehmlich erfolgen. Die Rücknahme der Übertragung kann nur einvernehmlich erfolgen.

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Zitiervorschlag: § 4 DVKommBayDG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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