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# § 3 DVKommBayDG (Bayern) — Disziplinarbehörde

Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Disziplinargesetzes und zur Vertretung des Freistaates Bayern in Disziplinarsachen für den kommunalen Bereich  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Disziplinarbefugnisse der Disziplinarbehörde werden ausgeübt

1. für Beamte oder Beamtinnen und Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen einer Gemeinde durch den Gemeinderat oder einen von ihm ermächtigten Ausschuss,

2. für Beamte oder Beamtinnen und Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen eines Landkreises durch den Kreistag oder einen von ihm ermächtigten Ausschuss,

3. für Beamte oder Beamtinnen und Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen eines Bezirks durch den Bezirkstag oder einen von ihm ermächtigten Ausschuss,

4. für Beamte oder Beamtinnen und Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts durch das für die Anstellung von Beamten oder Beamtinnen zuständige Organ.

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Zitiervorschlag: § 3 DVKommBayDG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DVKommBayDG/3

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