nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 1 DVFoVG (Bayern) — Zuständigkeiten

Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständig für den Vollzug des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG) ist das Amt für Waldgenetik. Es kann sich für örtliche Kontrollen von Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieben, zum Ausstellen der Stammzertifikate für Mischungen von Forstsaatgut und der Dokumente für den Export von forstlichem Vermehrungsgut sowie zur Überwachung der Mischung von forstlichem Saatgut gemäß § 3 der Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung der Beamten der unteren Forstbehörden unabhängig von deren jeweiligem Dienstbereich bedienen.

(2) Abweichend von Satz 1 sind zuständig:

1. das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus für die Bestellung des Gutachterausschusses gemäß § 4 Abs. 6 FoVG,

2. die für die Sammelstelle örtlich zuständige untere Forstbehörde für das Ausstellen des Stammzertifikates für forstliches Vermehrungsgut zur Verbringung vom Ort der Sammelstelle zum ersten Bestimmungsort gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 FoVG.

---

Zitiervorschlag: § 1 DVFoVG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DVFoVG/1

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
