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§ 8 DVBayKrG (Bayern) — Anpassung der Jahrespauschale

Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Jahrespauschale ist nach Ablauf von drei Jahren an die Kostenentwicklung anzupassen.