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# § 4 DVBayKrG (Bayern) — Indexanpassungen

Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der in der fachlichen Billigung festgelegte Festbetrag wird nach dem amtlichen Index fortgeschrieben, der in den Statistischen Berichten des Bayerischen Landesamts für Statistik bei den Preisindizes für Bauwerke in Bayern für „Nichtwohngebäude und sonstige Bauwerke, Gewerbliche Betriebsgebäude“ veröffentlicht ist. Entfallen von den förderfähigen Gesamtkosten einer Maßnahme wenigstens 80 v.H. ausschließlich auf eine bestimmte Ausbauarbeit oder Beschaffung, für die in den Statistischen Berichten des Bayerischen Landesamts für Statistik bei den Preisindizes für Bauwerke in Bayern in der „Aufgliederung der Ausbauarbeiten für Wohngebäude“ ein eigener Index aufgeführt ist, so kann dieser Index angewandt werden.

(2) Die Fortschreibung richtet sich nach der Änderung des jeweils anwendbaren Indexes zwischen dem Zeitpunkt des Kostenstandes, der der fachlichen Billigung zugrunde liegt, und dem mittleren Zeitpunkt zwischen Maßnahmebeginn und Maßnahmebeendigung. Die Anpassung des Förderbetrags ist mit dem Abschlussbescheid (§ 5 Abs. 4) vorzunehmen. Übersteigt die Anpassung voraussichtlich einen Betrag von 10 v.H. des Festbetrags oder 2 500 000 €, kann nach Beendigung der Maßnahme der übersteigende Betrag auf Antrag im Rahmen der Mittelverteilung des Jahreskrankenhausbauprogramms nach Art. 10 Abs. 1 BayKrG berücksichtigt und nach dessen Maßgabe in Form von Abschlagszahlungen vorab gewährt werden.

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Zitiervorschlag: § 4 DVBayKrG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DVBayKrG/4

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