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# § 2 DVBayKrG (Bayern) — Bewilligung

Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Fördermittel für Maßnahmen nach Art. 11 BayKrG werden auf der Grundlage der fachlichen Billigung gleichzeitig mit der Feststellung der Aufnahme in das Jahreskrankenhausbauprogramm nach dessen Maßgabe bewilligt. Bei Kontingentmaßnahmen werden die Fördermittel mit der Feststellung der Aufnahme in das Regierungskontingent bewilligt.

(2) Für Maßnahmen nach Art. 11 BayKrG, die einzeln in einem Jahreskrankenhausbauprogramm ausgewiesen sind, erlischt die Bewilligung mit Ablauf des Jahres, für das das jeweilige Jahreskrankenhausbauprogramm gilt. Für Kontingentmaßnahmen erlischt die Bewilligung erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres, soweit die Bewilligung auf Verpflichtungsermächtigungen nach Art. 16 der Bayerischen Haushaltsordnung entfällt.

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Zitiervorschlag: § 2 DVBayKrG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DVBayKrG/2

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