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# § 18 DVBayKrG (Bayern) — Durchschnittliche Nutzungsdauer von Anlagegütern

Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Kurzfristige Anlagegüter sind Anlagegüter mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei und bis zu 15 Jahren, mittelfristige Anlagegüter Anlagegüter mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 15 und bis zu 30 Jahren und langfristige Anlagegüter Anlagegüter mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 30 Jahren. Die Anlagegüter sind den jeweiligen Gruppen nach ihrer durchschnittlichen Nutzungsdauer bei einschichtigem Betrieb zuzuordnen. Eine kürzere oder längere Nutzungsdauer infolge stärkerer oder geringerer Nutzung und ein anderer als der überwiegend bestimmungsgemäße Gebrauch im Krankenhaus bleiben außer Betracht. Im Zweifel sind Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände den kurzfristigen Anlagegütern, Güter des allgemeinen Ausbaus und der betriebstechnischen Anlagen den mittelfristigen Anlagegütern und Güter, die durch Baumaßnahmen erstellt werden, den langfristigen Anlagegütern zuzuordnen. Für die Zuordnung einzelner Anlagegüter zu den jeweiligen Gruppen kann das Staatsministerium allgemeine Festlegungen treffen.

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Zitiervorschlag: § 18 DVBayKrG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DVBayKrG/18

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