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# § 13 DVBayKrG (Bayern) — Ausgleichszahlungen bei Schließung oder Umstellung einer Krankenhausabteilung

Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Krankenhausabteilungen im Sinn von Art. 17 BayKrG sind in das Krankenhaus organisatorisch und wirtschaftlich eingebundene Fachabteilungen, die bis zur Schließung als Fachrichtung des Krankenhauses in den Krankenhausplan aufgenommen waren. Eine Schließung liegt vor, wenn die Krankenhausabteilung aus dem Krankenhausplan und der Akutversorgung ausscheidet. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Fachrichtungen einer in den Krankenhausplan aufgenommenen Betriebsstätte eines Krankenhauses.

(2) Die Ausgleichszahlungen betragen je aufgegebener Fachrichtung 30 000 €. Daneben werden für jeden im Rahmen der Schließung der Abteilung aus dem Krankenhausplan und der Akutversorgung ausscheidenden Behandlungsplatz 6 000 € gewährt. Das Ausscheiden einer Krankenhausabteilung aus dem Krankenhausplan muss nicht mit einem Abbau von Behandlungsplätzen verbunden sein. Die Ausgleichszahlungen werden nicht durch eine Verlagerung der Krankenhausabteilung an ein anderes Krankenhaus oder an eine andere Betriebsstätte eines Krankenhauses ausgeschlossen, das oder die bereits mit derselben Fachrichtung in den Krankenhausplan aufgenommen ist. Bei Schließung aller Krankenhausabteilungen im Sinn des Abs. 1 Satz 3 werden Ausgleichszahlungen in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 2 gewährt.

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Zitiervorschlag: § 13 DVBayKrG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DVBayKrG/13

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