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# § 4 DVBayEFG (Bayern) — Mitwirkungspflichten

Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Eliteförderungsgesetzes  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer für die Förderung ausgewählt wird, hat der Stelle, welche die Förderung bewilligt,

1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Förderung maßgebend sind, sowie auf Verlangen der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,

2. Änderungen in den Umständen, die für die Förderung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Förderung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,

3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

(2) Die Bewilligungsstellen sind berechtigt, von Behörden über die für die Förderung maßgebenden Umstände Auskünfte zu verlangen, soweit diese für die Durchführung des BayEFG oder dieser Verordnung erforderlich sind.

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Zitiervorschlag: § 4 DVBayEFG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DVBayEFG/4

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