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# § 11 DVBayEFG (Bayern) — Vorschlagswesen, Vorauswahl

Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Eliteförderungsgesetzes  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vorschläge für die Förderung sind mit

1. einem inhaltlichen und zeitlichen Arbeitsprogramm der Graduierten für das Promotionsvorhaben, der Postgraduierten für das zu fördernde Vorhaben,

2. den fachwissenschaftlichen Gutachten,

3. den Zeugnissen über den Hochschulabschluss und die Hochschulzugangsberechtigung sowie

4. der Beschreibung der vorhandenen Doktorandenausbildungsprogramme durch die betreuenden Hochschullehrer im Bereich der Graduiertenförderung bzw. der Dissertation bei der Postgraduiertenförderung

bei der jeweiligen Universität, an der das wissenschaftliche Vorhaben durchgeführt wird, einzureichen. Die Universitäten treffen aus den Vorschlägen in entsprechender Anwendung des § 12 eine Vorauswahl; sie treffen die Vorauswahl in jeweils eigener Zuständigkeit und nehmen dabei staatliche Aufgaben wahr. Die in der Vorauswahl ausgewählten Vorschläge sind der Geschäftsstelle zu übermitteln und mit einer Begründung für die Auswahl zu versehen.

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Zitiervorschlag: § 11 DVBayEFG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DVBayEFG/11

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