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# § 8 DVAsyl (Bayern) — Wohnsitzverfahren

Asyldurchführungsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verteilung von Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 erfolgt nach Maßgabe des § 12a AufenthG

1. durch den Landesbeauftragten auf die Regierungsbezirke nach dem Maßstab des § 3 Abs. 1 und

2. innerhalb der Regierungsbezirke durch die Regierung auf die Landkreise oder kreisfreien Gemeinden nach dem Maßstab des § 3 Abs. 2.

Eine vorangegangene Zuweisungsentscheidung nach § 50 AsylG soll berücksichtigt werden.

(2) Die nach Abs. 1 zuständige Regierung trifft die Entscheidungen nach § 12a Abs. 2 und 3 AufenthG. Die Kreisverwaltungsbehörde trifft die Entscheidungen nach § 12a Abs. 5 Satz 1 und 2 AufenthG.

(3) Die Kreisverwaltungsbehörden sind verpflichtet, den Regierungen alle zur Verteilung und Zuweisung nötigen Informationen zu übermitteln. Die kreisangehörigen Gemeinden wirken bei der Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 mit. Soweit erforderlich, können die Landratsämter die zum Wohnort bestimmten kreisangehörigen Gemeinden zur Aufnahme verpflichten.

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Zitiervorschlag: § 8 DVAsyl (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DVAsyl/8

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