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§ 29 DVAsyl (Bayern) — Ermächtigung

Asyldurchführungsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Staatsministerium kann durch Allgemeinverfügung die Quoten nach § 3 unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Einwohnerzahlen fortschreiben.