Das Staatsministerium kann durch Allgemeinverfügung die Quoten nach § 3 unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Einwohnerzahlen fortschreiben.
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Das Staatsministerium kann durch Allgemeinverfügung die Quoten nach § 3 unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Einwohnerzahlen fortschreiben.