nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 25 DVAsyl (Bayern) — Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen

Asyldurchführungsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Berechnung der monatlichen Kosten nach §§ 23 und 24 von Kostenschuldnern im Sinne des § 22 Abs. 2 wird Einkommen oder Vermögen berücksichtigt, sobald und soweit der Nutzer der staatlichen Einrichtung bzw. der anderen gewährten Sachleistungen oder die mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen darüber verfügen können. Sofern Einkommen am Ende eines Kalendermonats ausbezahlt wird, ist es im folgenden Monat zu berücksichtigen.

(2) Bei Kostenpflichtigen nach § 22 Abs. 2 ist die Höhe der Kosten nach den §§ 23 und 24 auf den Differenzbetrag zwischen dem anrechenbaren Einkommen und Vermögen einerseits und dem laufenden sozialhilferechtlichen Bedarf andererseits begrenzt. § 22 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

---

Zitiervorschlag: § 25 DVAsyl (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DVAsyl/25

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
