(1) Arbeitsgelegenheiten im Sinne der §§ 5 und 5a AsylbLG in der Aufnahmeeinrichtung, in der Regierungsaufnahmestelle und in den Gemeinschaftsunterkünften stellt die Regierung zur Verfügung. Insoweit ist die Regierung auch zuständig, Leistungsberechtigte gegebenenfalls zur Wahrnehmung der zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheiten zu verpflichten.
(2) Im Übrigen stellen die örtlichen Träger Arbeitsgelegenheiten nach Maßgabe der §§ 5 und 5a AsylbLG in dezentralen Unterkünften, bei staatlichen, kommunalen und gemeinnützigen Trägern zur Verfügung. Die örtlichen Träger verpflichten Leistungsberechtigte, soweit sie in einer Unterkunft nach Abs. 1 wohnen, im Benehmen mit der Regierung gegebenenfalls zur Wahrnehmung der zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit.
(3) Die Aufwandsentschädigungen werden vom örtlichen Träger ausbezahlt; im Fall des Abs. 1 ist auch die Regierung dazu befugt. Leistungskürzungen bei unbegründeter Ablehnung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit nimmt immer der örtliche Träger vor.
(4) Zuständig für Maßnahmen nach § 5b AsylbLG ist der örtliche Träger.