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§ 13 DVAsyl (Bayern) — Fachaufsichtsbehörden

Asyldurchführungsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes obliegt die Fachaufsicht über die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden der Regierung. Das Staatsministerium ist obere Fachaufsichtsbehörde der Landkreise und kreisfreien Gemeinden.