(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf Ausländer, die
1. leistungsberechtigt nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) sind, oder
2. der Verpflichtung nach § 12a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) unterliegen.
(2) Unabhängig von Abs. 1 findet Teil 5 der Verordnung Anwendung auf Personen, die Einrichtungen gemäß §§ 4 oder 5 in Anspruch nehmen.