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§ 5 DTFinVO2025 (Sachsen) — Art, Umfang und Höhe der Ausgleichsleistungen

Deutschlandticket-Finanzierungsverordnung 2025

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Finanzierungsart handelt es sich um einen vollständigen Ausgleich der ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben.

(2) Die Berechnung der ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben richtet sich nach der Anlage.

(3) Für das Jahr 2025 gewährte Abschlagszahlungen gemäß § 8 der Deutschlandticket-Finanzierungsverordnung 2024 vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 564) werden auf den Ausgleich nach Absatz 1 angerechnet.