(1) Bei der Finanzierungsart handelt es sich um einen vollständigen Ausgleich der ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben.
(2) Die Berechnung der ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben richtet sich nach Anlage 1.
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(1) Bei der Finanzierungsart handelt es sich um einen vollständigen Ausgleich der ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben.
(2) Die Berechnung der ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben richtet sich nach Anlage 1.