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§ 5 DTFinVO2024 (Sachsen) — Art, Umfang und Höhe der Ausgleichsleistungen

Deutschlandticket-Finanzierungsverordnung 2024

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Finanzierungsart handelt es sich um einen vollständigen Ausgleich der ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben.

(2) Die Berechnung der ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben richtet sich nach Anlage 1.