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§ 3 DTAGBefugAnO 2016-11 — Ernennungs- und Entlassungsbefugnis

Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Telekom AG

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.07.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Befugnis, bei der Deutschen Telekom AG beschäftigte Beamtinnen und Beamte der Bundesbesoldungsordnung A zu ernennen und zu entlassen, wird auf die Leitung des Betriebes Civil Servant Matters/Health & Safety übertragen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, die Befugnis im Einzelfall selbst auszuüben.