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# § 5 DSchG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Unterschutzstellung

Denkmalschutzgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Baudenkmäler, Gartendenkmäler und bewegliche Denkmäler unterliegen mit der Eintragung in die Denkmalliste nach § 23 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1, Denkmalbereiche mit ihrer Unterschutzstellung nach § 10 den Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Der Schutz von Bodendenkmälern ist nicht von der Eintragung in die Denkmalliste abhängig.

(3) Der Schutz dieses Gesetzes umfasst auch den Schutz vor Veränderungen der engeren Umgebung eines Denkmals oder eines Denkmalbereiches, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von prägender Bedeutung ist.

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Zitiervorschlag: § 5 DSchG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DSchG%20NRW/5

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