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# § 40 DSchG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Aufgabenübertragung im Bereich der Denkmalpflege

Denkmalschutzgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist eine Untere Denkmalbehörde angemessen für die Wahrnehmung der ihr mit diesem Gesetz übertragenen Aufgaben ausgestattet, kann das für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerium der Gemeinde auf Antrag durch Rechtsverordnung die Aufgaben als Denkmalfachamt übertragen. Das für Denkmalschutz und die Denkmalpflege zuständige Ministerium kann die Rechtsverordnung nach Satz 1 auf Antrag der Gemeinde oder des Kreises aufheben. Die Rechtsverordnung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass nach Satz 1 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen.

Teil 7

Ordnungswidrigkeiten, Rechtsverordnungen und Schlussvorschriften

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Zitiervorschlag: § 40 DSchG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DSchG%20NRW/40

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