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# § 4 DSchG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Vorläufiger Schutz

Denkmalschutzgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Teilt die Untere Denkmalbehörde der Eigentümerin oder dem Eigentümer sowie den sonstigen Nutzungsberechtigten die Absicht der Einleitung eines Unterschutzstellungsverfahrens über eine Sache, Mehrheiten von Sachen oder Teile von Sachen nach § 2 mit, unterliegen diese ab Zugang der Mitteilung vorläufig den Schutzvorschriften dieses Gesetzes (vorläufiger Schutz). Die Untere Denkmalbehörde weist in ihrer Mitteilung auf den vorläufigen Schutz hin. § 23 Absatz 5 Satz 3 und 6 gilt entsprechend.

(2) Der vorläufige Schutz entfällt, wenn die Unterschutzstellung nicht binnen sechs Monaten nach der Mitteilung nach Absatz 1 eingeleitet wird. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann diese Frist um höchstens drei Monate verlängert werden.

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Zitiervorschlag: § 4 DSchG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DSchG%20NRW/4

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