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# § 2 DSV (Brandenburg) — Grundsätze der Datenverarbeitung

Datenschutzverordnung Schulwesen  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Schulen erheben die zur Erfüllung ihnen zugewiesener Aufgaben und für den jeweils damit verbundenen Zweck erforderlichen personenbezogenen Daten grundsätzlich bei den betroffenen Personen.

(2) Werden personenbezogene Daten gemäß den Anlagen 1 bis 9 bei den betroffenen Personen erhoben, gilt hierfür Artikel 13 der Verordnung ( EU ) 2016/679.

(3) Die Daten der Lehrkräfte und Personen des sonstigen pädagogischen Personals gemäß Anlage 1 Nummer 6 werden vom staatlichen Schulamt der Schule übermittelt, sofern es sich um Daten handelt, die beim staatlichen Schulamt als personalaktenführende Stelle verwaltet werden.

(4) Schulen und staatliche Schulämter dürfen personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern verarbeiten, die in den Einrichtungen der Jugendhilfe erstmals erhoben wurden und die für die Aufgabenerfüllung im Hinblick auf

den Beginn der Vollzeitschulpflicht und

die Kontrolle der Teilnahme an Sprachstandsfeststellungen und der Sprachförderung erforderlich sind.

(5) Eintragungen, die unrichtig sind, sind, soweit möglich, von Amts wegen zu berichtigen, anderenfalls zu löschen. Unzulässig gespeicherte Daten sind zu löschen. Berichtigung und Löschung haben so zu erfolgen, dass nachvollziehbar ist, wer diese aus welchem Grund vorgenommen hat.

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Zitiervorschlag: § 2 DSV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DSV/2

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