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§ 1 DSPV — Anwendungsbereich

Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Ausschließlich zu dem Zweck, die maßgeblichen Stromkosten im Rahmen der Stromkostenintensität nach § 64 Absatz 6 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu berechnen, regelt die Verordnung insbesondere, wie die durchschnittlichen Strompreise von stromkostenintensiven Unternehmen mit ähnlichen Stromverbräuchen berechnet und angewandt werden.