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# § 14 DSLBSa — Ausschüsse

Satzung der DSL Bank AG (Anhang des Gesetzes über die Umwandlung der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank in eine Aktiengesellschaft)  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und deren Aufgaben und Befugnisse festlegen. Soweit gesetzlich zulässig, können den Ausschüssen auch Entscheidungsbefugnisse übertragen werden.

(2) Ein Ausschuss kann aus seiner Mitte einen Vorsitzenden wählen, wenn nicht der Aufsichtsrat einen Vorsitzenden bestimmt. Für das Verfahren der Ausschüsse gelten die Regelungen in den §§ 12 Abs. 2 bis 4 und 13 - mit Ausnahme des Zweitstimmrechts - entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 14 DSLBSa

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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