# Art 95 DSGVO — Verhältnis zur Richtlinie 2002/58/EG

DSGVO  
Stand: 02.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung erlegt natürlichen oder juristischen Personen in Bezug auf die Verarbeitung in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen in der Union keine zusätzlichen Pflichten auf, soweit sie besonderen in der Richtlinie 2002/58/EG festgelegten Pflichten unterliegen, die dasselbe Ziel verfolgen.

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Zitiervorschlag: Art 95 DSGVO

Quelle: EUR-Lex, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/95
