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# Art 74 DSGVO — Aufgaben des Vorsitzes

DSGVO  
Historische Fassung: Stand 02.07.2026 bis 10.07.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Vorsitz hat folgende Aufgaben:

Einberufung der Sitzungen des Ausschusses und Erstellung der Tagesordnungen,

Übermittlung der Beschlüsse des Ausschusses nach Artikel 65 an die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden,

Sicherstellung einer rechtzeitigen Ausführung der Aufgaben des Ausschusses, insbesondere der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Kohärenzverfahren nach Artikel 63.

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Zitiervorschlag: Art 74 DSGVO

Quelle: EUR-Lex, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/74?asof=2026-07-02

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