# Art 53 DSGVO — Allgemeine Bedingungen für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde

DSGVO  
Stand: 10.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jedes Mitglied ihrer Aufsichtsbehörden im Wege eines transparenten Verfahrens ernannt wird, und zwar

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Zitiervorschlag: Art 53 DSGVO

Quelle: EUR-Lex, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/53
