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Art 3 DSGVO — Räumlicher Anwendungsbereich

DSGVO

Historische Fassung: Stand 02.07.2026 bis 10.07.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen Personen, die sich in der Union befinden, durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, wenn die Datenverarbeitung im Zusammenhang damit steht

betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unabhängig davon, ob von diesen betroffenen Personen eine Zahlung zu leisten ist;

das Verhalten betroffener Personen zu beobachten, soweit ihr Verhalten in der Union erfolgt.