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§ 1 DSCZustV — Öffentliche Stelle

Datenschutzcockpit-Zuständigkeitsverordnung

Stand: 12.07.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständige öffentliche Stelle für die Errichtung und den Betrieb des Datenschutzcockpits nach § 10 Onlinezugangsgesetz ist das Bundesverwaltungsamt.