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# Art 80 DSA — Veröffentlichung von Beschlüssen

DSA  
Stand: 22.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kommission veröffentlicht die Beschlüsse, die sie gemäß Artikel 70 Absatz 1 und Artikel 71 Absatz 1 sowie gemäß den Artikeln 73 bis 76 erlässt. Bei dieser Veröffentlichung gibt sie die Namen der Parteien, den wesentlichen Inhalt des Beschlusses und die gegebenenfalls verhängten Sanktionen an.

(2) Die Veröffentlichung trägt den Rechten und berechtigten Interessen des betreffenden Anbieters einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine, jeder anderen Person gemäß Artikel 67 Absatz 1 und etwaiger Dritter am Schutz ihrer vertraulichen Informationen Rechnung.

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Zitiervorschlag: Art 80 DSA

Quelle: EUR-Lex, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DSA/80

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