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# Art 4 DRPlStV (Bayern) — Rechtsstellung und Aufgaben

Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung und über die Regionalplanung in der Region Donau-Iller  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Regionalverband Donau-Iller ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts Träger der Regionalplanung in der grenzüberschreitenden Region Donau-Iller. Er wirkt nach Maßgabe des Artikels 22 und mit Zustimmung der obersten Landesplanungsbehörden beider Länder durch andere geeignete Maßnahmen auf die Verwirklichung der Regionalplanung hin. Ferner wirkt er bei der Landesplanung der vertragsschließenden Länder mit.

(2) Verbandsmitglieder sind

1. in Baden-Württemberg der Stadtkreis Ulm, der Alb-Donau-Kreis und der Landkreis Biberach;

2. in Bayern die kreisfreie Stadt Memmingen und die Landkreise Günzburg, Neu-Ulm und Unterallgäu.

Die jeweiligen Gebiete der Verbandsmitglieder bilden den Verbandsbereich (Region).

(3) Der Regionalverband hat seinen Sitz in Ulm; der Sitz der Geschäftsstelle wird durch die Verbandssatzung bestimmt.

(4) Für den Regionalverband gilt das Zweckverbandsrecht von Baden-Württemberg entsprechend, soweit dieser Vertrag keine Bestimmungen enthält. Auf die Bediensteten des Verbands findet das in Baden-Württemberg geltende Dienstrecht Anwendung. Der Verband erfüllt seine Aufgaben auch im übrigen nach Maßgabe des baden-württembergischen Rechts, soweit dieser Vertrag keine Bestimmungen enthält.

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Zitiervorschlag: Art 4 DRPlStV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DRPlStV/4

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