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Art 3 DRPlStV (Bayern) — Zusammenarbeit bei der Regionalplanung

Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung und über die Regionalplanung in der Region Donau-Iller

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Träger der Regionalplanung in den benachbarten Räumen der vertragschließenden Länder arbeiten bei der Regionalplanung zusammen, soweit diese die Entwicklung in benachbarten Räumen des anderen Landes beeinflussen kann.

(2) Die Träger der Regionalplanung in den benachbarten Räumen der vertragschließenden Länder sollen hierzu insbesondere

1. den Träger der Regionalplanung im anderen Land regelmäßig über den jeweiligen Stand ihrer Regionalplanung unterrichten;

2. Planungsgrundlagen für die Regionalplanung gemeinsam erarbeiten, soweit dies erforderlich ist.

(3) Die Regionalpläne für benachbarte Räume der vertragschließenden Länder sind aufeinander abzustimmen. Kommt eine Abstimmung nicht zustande, so entscheidet die jeweils zuständige oberste Landesplanungsbehörde im Benehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde des anderen Landes.