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# Art 24 DRPlStV (Bayern) — Vertragsdauer

Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung und über die Regionalplanung in der Region Donau-Iller  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dieser Staatsvertrag kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ablauf einer Amtszeit der weiteren Vertreter in der Verbandsversammlung gekündigt werden. Er kann darüber hinaus mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden, wenn im Verwaltungsaufbau der vertragsschließenden Länder grundlegende Änderungen eintreten, die die Verbandsaufgaben berühren.

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Zitiervorschlag: Art 24 DRPlStV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DRPlStV/24

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