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# Art 16 DRPlStV (Bayern) — Deckung des Finanzbedarfs

Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung und über die Regionalplanung in der Region Donau-Iller  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Regionalverband erhält für die Regionalplanung von jedem der vertragschließenden Länder jährlich einen Zuschuß. Der Zuschuß wird von den beiden Ländern anteilig für ihren Landesteil gewährt. Die Höhe bestimmt sich nach den baden-württembergischen Bestimmungen über den Staatszuschuß an die Regionalverbände in der jeweils geltenden Fassung, wegen der Sonderbelastung durch die grenzüberschreitenden Aufgaben ergänzt um 20 vom Hundert dieses Betrags.

(2) Der Regionalverband kann, soweit seine sonstigen Einnahmen zur Deckung seines Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erheben. Die Höhe der Umlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Rechnungsjahr festzusetzen. Die Umlage wird in dem Verhältnis der jeweiligen Einwohnerzahlen aufgeteilt. Maßgebend ist das auf den 30. Juni des vorangegangenen Jahres fortgeschriebene Ergebnis der jeweils letzten allgemeinen Zählung der Bevölkerung.

(3) Der Regionalverband kann Gebühren in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg erheben.

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Zitiervorschlag: Art 16 DRPlStV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DRPlStV/16

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