# § 26 DPMAV 2004 — Berichtigung der Register und Veröffentlichungen

DPMA-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In dem Berichtigungsantrag sind anzugeben:

- 1. das Aktenzeichen des Schutzrechts,

- 2. der Name und die Anschrift des Inhabers des Schutzrechts,

- 3. falls der Inhaber des Schutzrechts einen Vertreter bestellt hat, der Name und die Anschrift des Vertreters,

- 4. die Bezeichnung des Fehlers, der berichtigt werden soll,

- 5. die einzutragende Berichtigung.

(2) Enthalten mehrere Eintragungen von Schutzrechten desselben Inhabers denselben Fehler, so kann der Antrag auf Berichtigung dieses Fehlers für alle Eintragungen gemeinsam gestellt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf die Berichtigung von Veröffentlichungen anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 26 DPMAV 2004

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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