§ 18a DPMAV 2004 — Fristberechnung bei Feiertagen

DPMA-Verordnung

Stand: 01.05.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist beim Deutschen Patent- und Markenamt innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben, eine Leistung zu bewirken oder eine Verfahrenshandlung vorzunehmen und fällt der letzte Tag der Frist auf einen an mindestens einer der Dienststellen des Deutschen Patent- und Markenamts geltenden gesetzlichen Feiertag, so tritt an dessen Stelle der nächste Werktag.