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§ 2 DPAGBefugAnO 2016 — Befugnisse von Dienstvorgesetzten

Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Befugnisse einer Dienstvorgesetzten oder eines Dienstvorgesetzten unterhalb des Vorstands der Deutschen Post AG nehmen wahr

1.
die Leitung der Niederlassungen,
2.
die Leitung der Shared Service Center und
3.
die Leitung der Geschäftsbereiche Vertrieb.