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§ 1 DPAGBefugAnO 2016 — Befugnisse von Dienstbehörden

Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands der Deutschen Post AG nehmen wahr

1.
die Niederlassungen,
2.
die Shared Service Center und
3.
die Geschäftsbereiche Vertrieb.