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# Art 24 DORA — Allgemeine Anforderungen für das Testen der digitalen operationalen Resilienz

DORA  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Um die Vorbereitung auf die Handhabung IKT-bezogener Vorfälle zu bewerten, Schwächen, Mängel und Lücken in Bezug auf die digitale operationale Resilienz zu erkennen und Korrekturmaßnahmen umgehend umzusetzen, erstellen, pflegen und überprüfen Finanzunternehmen, die keine Kleinstunternehmen sind, unter Berücksichtigung der in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführten Kriterien ein solides und umfassendes Programm für das Testen der digitalen operationalen Resilienz als integraler Bestandteil des in Artikel 6 genannten IKT-Risikomanagementrahmens.

(2) Das Programm für Tests der digitalen operationalen Resilienz umfasst eine Reihe von Bewertungen, Tests, Methoden, Verfahren und Tools, die gemäß den Artikeln 25 und 26 anzuwenden sind.

(3) Bei der Ausführung des in Absatz 1 genannten Programms für das Testen der digitalen operationalen Resilienz wenden Finanzunternehmen, die keine Kleinstunternehmen sind, unter Berücksichtigung der in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführten Kriterien einen risikobasierten Ansatz an, wobei sie die sich entwickelnden IKT-Risikolandschaften, etwaige spezifische Risiken, denen das betreffende Finanzunternehmen ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, die Kritikalität von Informationsassets und erbrachten Dienstleistungen sowie alle sonstigen Faktoren, die das Finanzunternehmen für angemessen hält, gebührend berücksichtigen.

(4) Finanzunternehmen, die keine Kleinstunternehmen sind, stellen sicher, dass Tests von unabhängigen, internen oder externen Parteien durchgeführt werden. Werden die Tests von einem internen Tester durchgeführt, stellen die Finanzunternehmen ausreichende Ressourcen bereit und tragen dafür Sorge, dass während der Konzeptions- und Durchführungsphase der Prüfung keine Interessenkonflikte entstehen.

(5) Finanzunternehmen, die keine Kleinstunternehmen sind, legen Verfahren und Leitlinien zur Priorisierung, Klassifizierung und Behebung aller während der Durchführung der Tests zutage getretenen Probleme fest und legen interne Validierungsmethoden fest, um sicherzustellen, dass alle ermittelten Schwächen, Mängel oder Lücken vollständig angegangen werden.

(6) Finanzunternehmen, die keine Kleinstunternehmen sind, stellen sicher, dass bei allen IKT-Systemen und -Anwendungen, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen, mindestens einmal jährlich angemessene Tests durchgeführt werden.

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Zitiervorschlag: Art 24 DORA

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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