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# § 6 DOHG 2 — Aufklärung des Sachverhalts

Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller soll an der Aufklärung des Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsamt und den Beirat mitwirken, insbesondere durch persönliches Erscheinen, die Duldung zusätzlicher medizinischer Untersuchungen, eigene Angaben zum Sachverhalt und die Benennung von Zeugen. Die Kosten für die vom Beirat geforderten zusätzlichen medizinischen Untersuchungen werden erstattet.

(2) Zur Feststellung eines erheblichen Gesundheitsschadens im Sinne des § 3 Absatz 2 genügt die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs des erheblichen Gesundheitsschadens mit der Verabreichung von Dopingsubstanzen.

(3) Wurden der Antragstellerin oder dem Antragsteller Dopingsubstanzen vor Vollendung des 18. Lebensjahres verabreicht, so wird vermutet, dass ihr oder ihm die manipulative Wirkungsweise dieser Substanzen nicht bekannt war.

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Zitiervorschlag: § 6 DOHG 2

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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