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# § 5 DOHG 2 — Beirat

Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz  
Historische Fassung: Stand 05.07.2020 bis 01.01.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung der finanziellen Hilfe zweifelhaft, so werden die Antragsunterlagen einem beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat eingerichteten Beirat vorgelegt. Der Beirat nimmt schriftlich gegenüber dem Bundesverwaltungsamt Stellung.

(2) Der Beirat setzt sich zusammen aus

- 1. einem Vertreter oder einer Vertreterin des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat,

- 2. einer Person mit ärztlicher Approbation,

- 3. einer Person mit einem Universitätsabschluss in Biochemie oder in Pharmazie,

- 4. einer Person mit der Befähigung zum Richteramt,

- 5. einem Sporthistoriker oder einer Sporthistorikerin sowie

- 6. einem DDR-Dopingopfer.

Den Vorsitz im Beirat muss eine Person mit der Befähigung zum Richteramt innehaben.

(3) Die Mitglieder des Beirats und ihre Mitarbeiter dürfen die während ihrer Tätigkeit für den Beirat erlangten Kenntnisse und Unterlagen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit nicht offenbaren oder verwerten.

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Zitiervorschlag: § 5 DOHG 2

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DOHG%202/5

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