# § 2 DOHG 2 — Anspruchsberechtigung

Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Anspruch auf finanzielle Hilfe nach diesem Gesetz haben Personen, die erhebliche Gesundheitsschäden erlitten haben, weil

- 1. ihnen als Hochleistungssportlern oder -nachwuchssportlern der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ohne ihr Wissen oder gegen ihren Willen Dopingsubstanzen verabreicht worden sind,

- 2. ihrer Mutter während der Schwangerschaft unter den Bedingungen nach Nummer 1 Dopingsubstanzen verabreicht worden sind.

(2) Der Anspruch ist nicht übertragbar und nicht vererblich, es sei denn, die oder der Anspruchsberechtigte verstirbt nach Antragstellung. In diesem Fall wird die aufgrund des Antrags bewilligte Leistung dem Ehegatten, dem Verlobten, dem Lebenspartner, den Kindern oder den Eltern der oder des Anspruchsberechtigten ausgezahlt, wenn und soweit sie erben.

(3) Personen, die bereits aus dem Dopingopfer-Hilfegesetz vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3410) finanzielle Hilfen erhalten haben, sind nicht anspruchsberechtigt.

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Zitiervorschlag: § 2 DOHG 2

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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