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# § 1 DOHG 2 — Grundsatz

Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Beim Bundesverwaltungsamt wird aus humanitären und sozialen Gründen ein Fonds in Höhe von 13,65 Millionen Euro eingerichtet, aus dem nach Maßgabe der folgenden Vorschriften finanzielle Hilfe an Dopingopfer der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gewährt wird.

(2) Der Fonds ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. Er erlischt mit dem Außerkrafttreten dieses Gesetzes.

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Zitiervorschlag: § 1 DOHG 2

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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