# § 12 DNG — Transparenz von Entgelten

Datennutzungsgesetz  
Stand: 23.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wurden für die Nutzung von Daten Entgelte festgelegt, die für die Allgemeinheit gelten (Standardentgelte), sind die Bedingungen und die tatsächliche Höhe der Standardentgelte einschließlich ihrer Berechnungsgrundlage im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

(2) Wurden für die Nutzung keine Standardentgelte festgelegt, sind die Faktoren, die bei der Berechnung der Entgelte berücksichtigt werden, anzugeben. Auf Anfrage wird auch die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf einen spezifischen Antrag auf Nutzung angegeben.

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Zitiervorschlag: § 12 DNG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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