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# § 11 DNG — Bemessung der Entgelthöhe

Datennutzungsgesetz  
Stand: 23.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den in § 10 Absatz 2 Nummer 1 und 3 genannten Fällen berechnen die öffentlichen Stellen und Unternehmen der Daseinsvorsorge die Entgelte nach von ihnen festzulegenden objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien.

(2) Die Entgelte aus der Bereitstellung von Daten und der Gestattung ihrer Nutzung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung und Speicherung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne sowie die Kosten für die Anonymisierung personenbezogener Daten und für Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen nicht übersteigen. Im Fall des § 10 Absatz 2 Nummer 2 dürfen zudem die Kosten für Bewahrung und Rechteklärung zur Berechnungsgrundlage hinzugefügt werden.

(3) Die Entgelte werden nach Maßgabe der geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.

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Zitiervorschlag: § 11 DNG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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