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§ 12 DNBG — Wohnungsfürsorge

Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vorschriften des Bundes über Bau-, Wohnungs- und Mietangelegenheiten gelten für die Bibliothek und ihre Bediensteten entsprechend.