# § 42 DMBilG — Vergleichende Darstellung

D-Markbilanzgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Geldinstitute haben in der vergleichenden Darstellung nach § 20 außerdem anzugeben,

- 1. für welche Forderungen über zehntausend Deutsche Mark sie zum Stichtag 1. Juli 1990 Einzelwertberichtigungen gebildet oder Abschreibungen vorgenommen haben; die abgesetzten Beträge sind anzugeben und zu begründen;

- 2. die Anzahl der Konten, auf denen Guthaben in Mark der Deutschen Demokratischen Republik

  - a) bis zu zweitausend Deutsche Mark im Verhältnis eins zu eins,

  - b) bis zu viertausend Deutsche Mark im Verhältnis eins zu eins,

  - c) bis zu sechstausend Deutsche Mark im Verhältnis eins zu eins

- gutgeschrieben wurden;

- 3. den Gesamtbetrag der Guthaben in Mark der Deutschen Demokratischen Republik, für die ein Umstellungsantrag noch gestellt werden kann.

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Zitiervorschlag: § 42 DMBilG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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