# § 20 DMBilG — Vergleichende Darstellung

D-Markbilanzgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Unternehmen, die Geldinstitute oder Außenhandelsbetriebe sind, haben dem Anhang eine vergleichende Darstellung als Anlage beizufügen, aus der sich ergibt, in welchem Umfang die Posten der Schlußbilanz zum 30. Juni 1990 im Vergleich mit den Posten der D-Markeröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 sich verändert haben. Die sich aus der Neubewertung der Vermögensgegenstände und der Schulden ergebenden Differenzen gegenüber der Schlußbilanz sind in einem gesonderten Nachweis unter der Bezeichnung Neubewertungsdifferenzen, gegliedert nach den Posten der D-Markeröffnungsbilanz, darzustellen. Die Neubewertungsdifferenzen sind durch Einzelnachweise zu dokumentieren.

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Zitiervorschlag: § 20 DMBilG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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