nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 16 DMA — Einleitung einer Marktuntersuchung

DMA  
Stand: 22.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beabsichtigt die Kommission, eine Marktuntersuchung im Hinblick auf den möglichen Erlass von Beschlüssen nach Artikel 17, 18 oder 19 einzuleiten, so erlässt sie einen Beschluss zur Einleitung einer Marktuntersuchung.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann die Kommission ihre Untersuchungsbefugnisse nach dieser Verordnung ausüben, bevor sie eine Marktuntersuchung gemäß dem genannten Absatz einleitet.

(3) In dem in Absatz 1 genannten Beschluss wird Folgendes festgelegt:

a) der Tag der Einleitung der Marktuntersuchung;

b) der Gegenstand der Marktuntersuchung;

c) der Zweck der Marktuntersuchung.

(4) Die Kommission kann eine von ihr abgeschlossene Marktuntersuchung wieder aufnehmen, wenn

a) sich der Sachverhalt, auf den sich ein nach Artikel 17, 18 oder 19 erlassener Beschluss stützte, in einem wesentlichen Punkt geändert hat, oder

b) der nach Artikel 17, 18 oder 19 erlassene Beschluss auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben beruhte.

(5) Die Kommission kann eine oder mehrere zuständige nationale Behörden um Hilfe bei ihrer Marktuntersuchung ersuchen.

---

Zitiervorschlag: Art 16 DMA

Quelle: EUR-Lex, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DMA/16

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
